Im Nachfolgenden erhalten Sie nähere Informationen zu wesentlichen Fragen rund um die novellierte Verpackungsverordnung, die am 01.01.2009 in Kraft getreten ist.

 

 

  1. Lizenzierungspflichtiger Erstinverkehrbringer

Die novellierte Verpackungsverordnung schreibt vor, dass derjenige Hersteller oder Vertreiber, der das erste Mal mit Ware befüllte Verkaufsverpacken, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, in Verkehr bringt, diese Verkaufsverpackungen an einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen muss (Systembeteiligungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV). Erstinverkehrbringer ist im Regelfall der „Abfüller“ der verpackten Ware. Etwas anderes kann für Eigenmarken des Handels gelten.

 

  • Lizenzierungspflichtiger bei Eigenmarken des Handels

Wie auch bei den Industriemarken ist für Eigenmarken des Handels grundsätzlich der technische Abfüller als Erstinverkehrbringer zur Lizenzierung bei einem dualen System verpflichtet. Das Handelsunternehmen gilt laut LAGA (Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall) unter folgender Voraussetzung als Abfüller:

Ein Handelshaus gilt als Abfüller/Verpacker, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und das Markenrecht innehat (siehe LAGA-Homepage: www.laga-online.de).

 

Liegt dieser Fall vor, muss das Handelsunternehmen die im Bezug auf die Eigenmarkenverkaufsverpackungen bestehenden Pflichten nach der VerpackV wahrnehmen. Hierzu gehört auch die Abgabe der VE. Das Handelsunternehmen kann sich zur Wahrnehmung dieser Pflichten auch eines „beauftragten Dritten“ bedienen.

 

  1. Lizenzierungspflichtiger für Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind grundsätzlich durch denjenigen zu lizenzieren, der Serviceverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals mit Ware befüllt in den Verkehr bringt. Dies ist im Regelfall der Letztvertreiber, die die Serviceverpackung zur Übergabe von Waren an seine Kunden nutzt (z.B. Metzgerei, Imbiss, Bäckerei, Supermarkt). Der danach zur Lizenzierung verpflichtete Letztvertreiber kann von dem Hersteller oder dem Vertreiber oder dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen verlangen, dass dieser die Serviceverpackungen anstelle des Letztvertreibers an einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligt. Mit dem Verlangen wird die Lizenzierungspflicht komplett übertragen. Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung folgt der Lizenzierungspflicht. Eine Weiterübertragung in der Handelskette ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist, dass die abschließend übertragene Lizenzierungspflicht durch einen beauftragten Dritten wahrgenommen wird. (ausführlich hierzu: FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV (neu))

 

Eine exemplarische Aufzählung, welche Verkaufsverpackungen als Serviceverpackungen gelten, enthält Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Nr. 1 b) i. V. m. Nr. 2 VerpackV. Danach sind Serviceverpackungen u. a. Tragetaschen aus Papier und Kunststoff, Einwegteller und –tassen, Frischhaltefolie, Frühstücksfolie und Aluminiumfolie. Nicht als Serviceverpackung gilt z.B. Einwegbesteck.

 

  1. Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV (neu)

Lizenzierungspflichtige, die insgesamt im Kalenderjahr mehr als 80 t Glas, mehr als 50t Papier, Pappe, Karton oder mehr als 30 t Weißblech/Aluminium/Verbunde/Kunststoff in Verkehr bringen, haben jährlich zum 01. Mai bei der örtlich zuständigen DIHK eine Vollständigkeitserklärung gem. § 10 VerpackV zu hinterlegen. Die Verpflichtung zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung besteht, sobald eine der sogenannten Bagatellgrenzen überschritten wird. Die Fraktionen Weißblech/ Aluminium/Verbunde/Kunststoff werden hierbei zusammen betrachtet.

Hersteller, die die Bagatellgrenzen nicht überschreiten, haben auf Verlangen der Vollzugsbehörden eine Vollständigkeitserklärung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 1 VerpackV vorzulegen. (ausführlich hierzu: FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV (neu))

 

  1. FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV (neu)

Das Bundesumweltministerium beantwortet in einer FAQ-Sammlung Fragen zur Hinterlegungspflicht und Inhalten der Vollständigkeitserklärung (VE) nach § 10 VerpackV (neu). (Download FAQ - PDF)

 

  1. Benutzerhandbuch zur Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen

Der DIHK hat  ein Benutzerhandbuch zur Erstellung und Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen auf dem speziell für diesen Zweck errichteten Portal bereit gestellt (www.ihk-ve-register.de). Es wird empfohlen, das Handbuch vor der ersten Anmeldung herunterzuladen. Das vollständige Benutzerhandbuch können Sie bereits HIER (PDF) abrufen.

 

  1. Vermeidung der verbotenen Abgabe nicht lizenzierter Verkaufsverpackungen - Handlungspflichten für Hersteller und Vertreiber

Das Systembeteiligungsgebot nach § 6 I 1 VerpackV (neu) trifft den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware. Eine Zuwiderhandlung ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 15 Ziff. 6).
Das Abgabeverbot nach § 6 I 3 VerpackV (neu) trifft hingegen den Letztvertreiber, der an den privaten Endverbraucher abgibt. Eine Zuwiderhandlung wäre ebenfalls eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 15 Ziff. 7).
Laut Aussagen des BMU führt das Abgabeverbot auf Seiten des Letztvertreibers zu einer "Pflicht zur Vergewisserung", welche "sich auf die Prüfung (erstreckt), ob vom Hersteller lizenziert worden ist" (so: Dr. Rummler/Seitel, in AbfallR 3/2008, S. 129 ff., hier S. 132). Um den vollständigen Beitrag abzurufen, klicken Sie bitte HIER (PDF).

Die jüngste rechtliche Stellungnahme vom VerpackV-Kommentator RA Prof. Dr. Kristian Fischer zum Abgabeverbot gem. § 6 I 3 VerpackV (neu) gibt Aufschluss darüber, wie und wann die Vergewisserung seitens des Letztvertreibers und die Mitteilung durch seinen Lieferanten zu erfolgen haben. Weiter (PDF).

Weitere Informationen zur kooperativen Produktverantwortung können Sie im gleichnamigen Aufsatz von Prof. Dr. Fischer HIER (PDF) nachlesen.

 

  • Beauftragung von Handelsunternehmen als Dritte i. S. § 11 VerpackV neu

Da die Verpflichtung der Erstinverkehrbringer von Verpackungen, sich an einem dualen System zu beteiligen, keine höchstpersönliche Pflicht ist, kann der Lizenzierungsverpflichtete diese Pflicht auch durch einen Dritten wie einem Handelsunternehmen erfüllen lassen. Hierbei handelt es sich dann nicht um eine Pflichtenübertragung (siehe unten Gutachten von Prof. Dr. Hendler, S. 8 ff.).

 

  • Erstattung von Lizenzentgelten nach § 6 I 5-7 VerpackV neu

Der Erstattungsanspruch steht dem Letztvertreiber zu, da dieser die Kosten für die Rücknahme und Verwertung zu tragen hat. Die Lizenznehmer sind verpflichtet, den Letztvertreibern die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wegen der unterschiedlichen Pflichten, die Lizenznehmer einerseits und zurücknehmenden Letztvertreiber andererseits treffen, müssen sie die Produktverantwortung kooperativ realisieren (siehe unten Gutachten von Prof. Dr. Hendler, S. 12 ff.).

 

Diese und weitere offene Fragen der novellierten Verpackungsverordnung beantwortet Prof. Dr. Reinhard Hendler vom Institut für Umwelt- und Technikrecht der Universität Trier in seiner jüngsten rechtsgutachtlichen Stellungnahme zur novellierten Verpackungsverordnung.

Gutachten von Professor Dr. Hendler (PDF)



Weiterführende Links: